Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstverleih, Gerüstvermietung und Gerüstbau (AGB)

Dieter Raisch Gerüstbau GmbH

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.

Folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, soweit sie nicht der dazugehörigen jeweiligen einzelvertraglichen Regelung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechen:

Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus soweit nachstehend nicht anders vereinbart: - die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungs-ordnung für Bauleistungen (VOB Teile B und C), - die DIN 18451 ( Richtlinie für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der im nachfolgenden bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, - die technischen Vorschriften sowie Unfallverhütungs-vorschriften, sämtliche in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Teile der VOB und DIN 18451 zur Aushändigung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin schon beigefügt sind.

Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen und wird erst durch unsere Auftragsbestätigung bindend.Etwaige der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bestimmungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen Ihnen ausdrücklich. Für von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der nachfolgenden Punkte mit folgenden inhaltlichen Abweichungen: Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen veranlasst istdie der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen. Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art obliegt dem Auftraggeber, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistung nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Für Inhalte des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn Ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach Ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser Auftrags-bestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

2 Rückgabepflicht:

Der Auftraggeber hat des Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war. Sollten am Gerüstmaterial Schäden durch eigenen Abb- oder Umbau entstehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten für Instandsetzung zu übernehmen.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe. Vor der Freigabe ist das Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder zu befreien.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z.B. für Schäden an Ziegeln; Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Sattelitenschüsseln, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklame-schildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

5. Zahlungsbedingungen

Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die. Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Zahlungsverzug besteht Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.